§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Stiftskirche Herrenberg e.V.“. Er hat den Sitz in Herrenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgabe und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, Denkmalschutz und kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem mit Rat und Tat dazu beigetragen wird, dass die Herrenberger Stiftskirche in ihrer Bausubstanz und mit ihrer bestehenden und noch zu ergänzenden wertvollen Einrichtung als Kulturerbe gepflegt wird und für die Mitwelt und die Nachwelt erhalten bleibt.
Der Verein unterstützt die Evangelische Kirchengemeinde Herrenberg in gegenseitiger Abstimmung bei der baulichen Unterhaltung der Stiftskirche und bei notwendigen Anschaffungen zur Erhaltung und Ergänzung der historischen Einrichtung einschließlich des im Turm eingerichteten Glockenmuseums und bei Ausstellungen zum Thema Kunst und Kirche sowie bei der Öffnung der Kirche für Besucher.
Der Verein ist teilweise ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der evangelischen Kirchengemeinde Herrenberg zur Erhaltung der Stiftskirche Herrenberg verwendet. In diesem Zusammenhang wird der Satzungszweck durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden, sowie durch Veranstaltungen die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Evangelische Kirchengemeinde Herrenberg ist Vereinsmitglied, ohne dass es einer schriftlichen Beitrittserklärung bedarf.
Die Mitgliedschaft endet:
1. bei natürlichen Personen mit dem Tode; bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
2. durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten ist und mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird,
3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sich der Mitgliedschaft nicht mehr als würdig erweist. Gegen den Ausschluss, über den der Vorstand beschließt, kann der/die Betreffende die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann besonders verdienten Förderern des Zweckes des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium
§ 6 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums, soweit diese nicht von dritter Seite entsandt werden.
2. die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands,
3. die Festsetzung der Beiträge,
4. die Änderung der Satzung,
5. sonstige gesetzliche Aufgaben.
In der Mitgliederversammlung soll vom Vorstand über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Erhaltung der Stiftskirche Herrenberg berichtet werden.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss außerdem berufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Von der Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder als Beisitzer zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben in den Vorstand gewählt werden. Der Herrenberger Dekan und gegebenenfalls der geschäftsführende Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde Herrenberg sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand sowie die Beisitzer und die Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Herrenberg bilden zusammen den erweiterten Vorstand. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, vom Vorstand besorgt. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beim kurzfristigen Ausfall/Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes oder Beisitzers ist der Vorstand berechtigt das freigewordene Amt bis zur kommenden regulären Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
§ 8 Kuratorium
Das Kuratorium unterstützt die Aufgaben des Vereins in der Öffentlichkeit.
Dem Kuratorium gehören an:
Der Herrenberger Dekan als Vorsitzender,
der Oberbürgermeister der Stadt Herrenberg als stellvertretender Vorsitzender,
zwei Vertreter des ev. Kirchengemeinderats Herrenberg,
zwei Vertreter des Gemeinderats der Stadt Herrenberg,
ein Vertreter der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der vom Oberkirchenrat bestimmt wird,
ein Vertreter der katholischen Kirchengemeinde Herrenberg,
zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder.
Das Kuratorium berät den Vorstand des Vereins auf Grund des jährlich vom Vorstand vorgelegten Jahresberichts und auf Grund der Planung für das folgende Jahr.
§ 9 Protokollführung
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung der Organe des Vereins ein Protokoll aufzu-nehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, zur Abwicklung erlässt der Vorstand hierzu eine Beitragsordnung.
Der Verein ist berechtigt, Spenden zur Erfüllung seiner Zwecke entgegenzunehmen.
§ 11 Verwendung der Mittel
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand und die Mitglieder des Kuratoriums haben keinen Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit.
§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kasse und Rechnung des Vereins sind mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung beauftragte Personen zu prüfen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die zu diesem Tagesordnungspunkt ausdrücklich eingeladen sein müssen. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Herrenberg zur ausschließlichen Verwendung für die Unterhaltung der Stiftskirche.
Herrenberg, den 23.4.1975,
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung:
Herrenberg, den 22.6.1994
§ 13 ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Herrenberg, den 21.6.1996
§ 2 ergänzt und § 7 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Herrenberg, den 6.5. 2011
§ 7 und 10 ergänzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Herrenberg, den 21.3.2014
§ 2,2 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Herrenberg , den 26.10.2018